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   Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02   

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https://dejure.org/2004,4794
Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02 (https://dejure.org/2004,4794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.03.2004 - C-36/02 (https://dejure.org/2004,4794)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. März 2004 - C-36/02 (https://dejure.org/2004,4794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Omega

  • EU-Kommission PDF

    Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn.

    Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - "Gespieltes Töten"

  • EU-Kommission

    Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bon

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS EINES LASERDROMS MIT SIMULIERTEN TÖTUNGSHANDLUNGEN NICHT GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.3.2004)

    Verbot von Laserdrome // Expertin: Bonn durfte Spiele mit Lasergewehren verbieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
    Die Möglichkeit einer derartigen Voraussetzung meint das vorlegende Gericht den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-275/92, Schindler, sowie gewissen Äußerungen im deutschen Schrifttum entnehmen zu können.

    Dem steht auch nicht das vom vorlegenden Gericht zitierte Urteil Schindler (78) entgegen.

    6 - Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 22).

    7 - Neben dem in Fußnote 6 zitierten Urteil Schindler verweist die Kommission in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-108/96 (Mac Quen u. a., Slg. 2001, I-837, Randnr. 21).

    75 - Siehe die Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnr. 14) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98 (Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 33), jeweils unter Verweis auf das Urteil Schindler (zitiert in Fußnote 6).

    78 - Urteil in der Rechtssache C-275/92 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 60.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
    Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung jedoch, dass die in Rede stehende einschränkende nationale Maßnahme auf einer Wertung des nationalen Grundrechtsschutzes beruht, die der gemeinsamen Rechtsauffassung der Mitgliedstaaten entspricht, könnte sich ein entsprechendes Schutzgebot (auch) aus dem gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz ergeben, was methodologisch zur Folge hätte, dass nicht mehr zu prüfen wäre, ob die nationale Maßnahme als zulässige - weil gerechtfertigte - Ausnahme zu den vertraglich verankerten Grundfreiheiten anzusehen ist, sondern - entsprechend der Formel aus dem Urteil Schmidberger - "wie die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaft mit den aus einer im Vertrag verankerten Grundfreiheit fließenden Erfordernissen in Einklang gebracht werden können".

    Aufgrund des ausfüllungsbedürftigen Charakters des Begriffes der Menschenwürde dürfte es dem Gerichtshof im vorliegenden Fall - anders als im Urteil Schmidberger - aber kaum möglich sein, den Gewährungsinhalt der Menschenwürdegarantie des deutschen Grundgesetzes mit demjenigen der Garantie der Menschenwürde, wie sie vom Gemeinschaftsrecht anerkannt wird, ohne weiteres gleichzustellen.

    14 - Siehe in diesem Sinne auch Generalanwalt Jacobs, Schlussanträge vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-112/00 (Schmidberger, Urteil vom 12. Juni 2003, Slg. 2003, I-5659), Nr. 89.

    19 - Davon geht offenbar auch das Urteil Schmidberger (zitiert in Fußnote 14) aus, indem es in Randnr. 77 von der Notwendigkeit spricht, "die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaft mit den aus einer im Vertrag verankerten Grundfreiheit fließenden Erfordernissen in Einklang" zu bringen.

    28 - Urteile in der Rechtssache C-112/00 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 73, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und in der Rechtssache C-260/89 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 41.

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02
    17 - Vgl. insbesondere die Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41), vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P (Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37) und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25).

    26 - Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92 (Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97 (Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 37), vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-442/00 (Caballero, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 30) und in der Rechtssache C-260/89 (zitiert in Fußnote 17), Randnrn.

    28 - Urteile in der Rechtssache C-112/00 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 73, vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und in der Rechtssache C-260/89 (zitiert in Fußnote 17), Randnr. 41.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2004 - 1 S 914/04

    Paintball-Spiele; Auflagen gemäß § 80 Abs 5 S 4 VwGO

    Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs hat sich in ihren Schlussanträgen vom 18.3.2004 (Rechtssache C-36/02) dafür ausgesprochen, die Vorlagefrage zu verneinen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani

    55 - Vgl. die Überlegungen, die Generalanwältin Stix-Hackl der Stellung der allgemeinen Grundsätze innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung in ihren Schlussanträgen vom 18. März 2004 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-36/02 (Omega) widmet.
  • VG Karlsruhe, 26.09.2019 - A 19 K 3124/17

    Flüchtlingsschutz wegen Verschleierungszwang in Afghanistan

    Die Menschenwürde, wie sie in Art. 1 GRCh als eigenes Grundrecht (GAin Stix-Hackl, Schlussanträge vom 18.03.2004 - C-36/02 - Omega -, Rn. 89 ff.) und gleichzeitig als objektiv-rechtlicher Verfassungsgrundsatz und also als "Fundament der Grundrechte" (Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 1 GRCh Rn. 3 m.w.N.) verankert ist, setzt für sich bereits absolute Grenzen dessen, was einem Asylantragsteller an Vermeidungsverhalten zugemutet werden kann.
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